Schlichtung von Mietstreitigkeiten

Gesuche können Sie per Einschreiben, A- oder B-Post einreichen. Den Eingang eines Gesuches werden wir Ihnen zeitnah schriftlich bestätigen. Sollten Sie keine schriftliche Bestätigung erhalten, bitten wir Sie, uns anzurufen (Tel. 061 267 85 21).

Personen, die über eine anerkannte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) verfügen, können der Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten ihre Eingaben auf elektronischem Weg, d.h. über den virtuellen Briefkasten via Webseite der Schlichtungsstelle, übermitteln. Formelle Eingaben mit gewöhnlicher E-Mail und Eingaben elektronischer Rechtsschriften ohne elektronisch anerkannte Signatur sind unzulässig, weil sie den bundesrechtlichen Regeln nicht genügen.

Unsere Beratungstätigkeiten werden telefonisch zu den normalen Bürozeiten durchgeführt. Auf Voranmeldung (Tel. 061 267 85 21) ist auch eine persönliche Beratung bzw. eine Fallaufnahme am Schalter möglich.


Ablauf des Schlichtungsverfahrens

Die Schlichtungsstelle bietet für Vertragsparteien, welche sich über eine rechtliche Frage zum Mietverhältnis nicht einigen können, ein Schlichtungsverfahren an. 
Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist rasch, einfach und kostenlos.

Sie können Ihr Anliegen (Rechtsbegehren) der Kanzlei per Post oder mittels elektronischer Eingabe zustellen.

Reichen Sie bitte alle benötigten Unterlagen (Mietvertrag, Korrespondenz etc.) im Doppel ein, nur Fotokopien, keine Originale.

Die Schlichtungsstelle prüft Ihre Unterlagen und teilt der Gegenpartei schriftlich mit, dass Sie ein Verfahren verlangt haben. Beide Parteien erhalten eine Vorladung zur Schlichtungsverhandlung.

Die Schlichtungsstelle versucht, in der Verhandlung, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Kann keine Einigung erzielt werden, erteilt die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO), unterbreitet einen Urteilsvorschlag (Art. 210, 211 ZPO) oder fällt allenfalls einen Entscheid (Art. 212 ZPO). Die Einzelheiten des Verfahrens sind in der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) geregelt.

Nach Ausstellung der Klagebewilligung kann innert 30 Tagen beim Zivilgericht Klage erhoben werden (vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen).