Elektronische Eingabe

Formelle Eingaben mit gewöhnlicher E-Mail und Eingaben elektronischer Rechtsschriften ohne elektronisch anerkannte Signatur sind unzulässig. Diese Eingaben werden nicht beantwortet und vernichtet. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.

Personen, die über eine anerkannte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) verfügen, können der Schlichtungsstelle ihre Eingaben auf elektronischem Weg übermitteln. Die Zustellung mittels gewöhnlichen E-Mails genügt nicht. Solche Eingaben müssen zurückgewiesen werden und entfalten keine Rechtswirkung. Die Übermittlung von elektronischen Eingaben muss über den unten aufgeführten virtuellen Briefkasten erfolgen.
Die elektronische Eingabe setzt voraus, dass sowohl die Eingabe selbst als auch sämtliche Beilagen mit einer anerkannten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) versehen sind. Andernfalls ist die Eingabe mangelhaft. Die übermittelten Dokumente (Eingabe und Beilagen) sind im PDF-Format einzureichen. Gleichzeitig oder spätestens am dritten Arbeitstag danach sind der Schlichtungsstelle die Dokumente (Eingabe und Beilagen) in zweifacher Ausführung in Papierform nachzureichen.
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der Eingang der elektronischen Eingabe bei der Schlichtungsstelle, der mittels Empfangsquittung der Zustellplattform bestätigt wird. Ein Ausbleiben der Bestätigungsmitteilung kann bedeuten, dass die Behörde die Eingabe nicht erhalten hat.
Der Kanton schliesst jede Haftung aus, wenn die Zustellplattform den Empfang der elektronischen Eingabe nicht fristgerecht bestätigt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustellplattform selber.
Für Eingaben an die Schlichtungsstelle verwenden Sie bitte den folgenden
virtuellen Briefkasten.
Der elektronische Geschäftsverkehr umfasst lediglich den Empfang von elektronischen Eingaben. Es besteht hingegen kein Rechtsanspruch auf elektronische Zustellung der amtlichen Schriftstücke durch die Schlichtungsstelle.