Hinterlegung von Mietzinsen

Mieter oder Mieterinnen, welche die Vermieterschaft erfolglos aufgefordert haben, einen Mangel am Mietobjekt zu beheben, können den künftig fälligen Mietzins bei der Schlichtungsstelle hinterlegen, anstatt der Vermieterschaft zu bezahlen.

Ablauf der Hinterlegung

Bevor Sie den Mietzins hinterlegen können, müssen Sie die Vermieterin oder den Vermieter schriftlich auffordern, den Mangel zu beheben.

Sie müssen eine Frist setzen, bis zu welcher der Mangel behoben sein muss. Die Frist muss angemessen sein, d.h. es muss möglich sein, innert der verlangten Frist den Mangel zu beheben.

Sie müssen der Vermieterschaft androhen, dass Sie den Mietzins hinterlegen werden, falls der Mangel nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist behoben ist. Es empfiehlt sich, diesen Brief eingeschrieben zu schicken.

Wenn der Mangel nach Ablauf der Frist noch immer nicht behoben ist, verlangen Sie bei der Schlichtungsstelle einen Einzahlungsschein und überweisen damit den Zins für den nächsten Monat fristgerecht (gemäss Mietvertrag) an die Schlichtungsstelle. Damit gilt der Mietzins als bezahlt.

Informieren Sie die Vermieterschaft schriftlich, dass Sie den Zins bei der Schlichtungsstelle hinterlegt haben. Es empfiehlt sich, dies mit einem eingeschriebenen Brief zu tun.

Wenn die Vermieterschaft den Mangel jetzt behebt, kann sie nach Ablauf von 30 Tagen den Zins bei der Schlichtungsstelle einfordern.

Wenn der Mangel aber auch jetzt nicht behoben wird, müssen Sie spätestens innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses Ihr Begehren auf Behebung des Mangels (und evtl. Herabsetzung des Mietzinses) bei der Schlichtungsstelle einreichen. Die Schlichtungsstelle wird dann ein Schlichtungsverfahren einleiten. Wenn Sie diese Frist verpassen, wird der hinterlegte Mietzins der Vermieterschaft ausbezahlt.

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